Filmproduktion Oldenburg

Die besten Entscheidungen beginnen hier! Mit einem Videofilm erhalten Sie die Eintrittskarte in den Kopf Ihres Kunden. Ob Imagefilm, Werbevideo oder Unternehmensfilm, besprechen Sie mit uns welche Ziele Sie erreichen möchten und wir klären gemeinsam was dafür nötig ist. Vielen Dank!

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7 PUNKTE • NUTZUNGSRECHTE VON VIDEOAUFNAHMEN • KLAR UND EINDEUTIG

Nutzungsrechte von Videoaufnahmen beim Urheberrecht

Und dann hätten wir von Ihnen gerne die Rohdaten…

Immer wieder mal gibt es Diskusionen um die Nutzungsrechte von Videoaufnahmen. An dieser Stelle möchte ich den Sachverhalt mal darlegen, damit man sich vorher schon transparent ein Bild machen kann. Bis auf den letzten Abschnitt, ist das hier keine persönliche Meinung, sondern gültiges Recht. Wenn andere Anbieter Sie darüber nicht aufklären oder ihnen alles “einfach so” überlassen, ist das nur scheinbar von Vorteil. Ohne Vereinbarung, können Urheber im nachhinen zeitlich unbefristst nachfordern!

1) Nutzungsrechte & Urheberrecht

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Nutzungsrechte Videoaufnahmen

Bevor die Frage jetzt aufkommt, nein das ist nicht das selbe. Nicht einmal das Gleiche!
Denn das Urheberrecht bezieht sich auf die Person(!) die etwas Kreatives geschaffen hat. Also zunächst mal ist es egal ob jemand ein Gedicht schreibt, einen Song komponiert, ein Bild malt oder ein Video macht.

Aber sowas kann doch jeder?
Ja und nein. Nicht jeder Satz der aufgeschrieben wird und jedes Foto das jemand macht oder jeder Akkord den jemand auf einer Gitarre klimpert ist urheberechtlich relevant.

Dann gilt Urheberecht nur für Kunst?

2) Jeder Künstler ist Urheber – nicht jeder Urheber ist Künstler!

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Genau hier liegt der Hase im Pfeffer. Viele denken nur künstlerisch wertvolle Werke wären urheberrechtlich geschützt. Das trifft nicht zu!  Man spricht beim Urheberrecht nicht von Kunst, sondern von einer sogenannten Schöpfungshöhe. Ein Künstler der ein vollendetes Werk geschaffen hat,  ist da quasi ganz oben. Während der Laie der mal als Zufallstreffer was ganz nettes hinbekommen hat, nicht mal die erste Sprosse der Leiter erklimmt.

Was sind denn dann Urheber?

Bei Film, bildende Kunst oder Schriftstellern, wird jemand sehr schnell als “Urheber” akzeptiert. Da reduzieren sich die Diskussionen oft lediglich auf die Höhe des Endgelds für die Nutzungsrechte. Aber im Bereich der Gestaltung, also Grafik, Fotografie oder Videografie, gibt es die meisten Streitpunkte. Nur weil es da Menschen gibt die für das eine oder andere, mit ein wenig Talent schon passable Ergebnisse erreichen, wird eine Anwendung von Urheberrecht in Frage gestellt. Ein Profi ist aber in der Lage immer wieder auf’s neue, die selbe oder ähnliche Schöpfungshöhe zu erreichen. Das ist es wofür Nutzungsrechte erteilt werden. Das ist keine Dienstleistung sondern eine Auftragsarbeit.

Urheberrechte:

Urheberrechte sind zum einen die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte

Urheberpersönlichkeitsrecht:

    • Veröffentlichungsrecht
    • Anerkennung der Urheberschaft
    • Entstellung des Werkes zu verbieten

Verwertungsrechte:

    • Vervielfältigungsrecht
    • Ausstellungsrecht
    • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
    • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
    • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

    Urheberrecht ist nicht übertragbar! Doch kann der Urheber Nutzungsrechte erteilen.  

3) Wann sind denn dann Nutzungsrechte fällig?
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Wenn ein Werk eine Schöpfungshöhe erreicht, sind für jede unterschiedliche Art der Nutzung, Nutzungsrechte zu erteilen. Ob die dann bezahlt werden müssen, unterliegt dem jeweiligen Verhandlungsspielraum. Sowas ist mit ein Grund weshalb diese unbedingt in einen Auftrag gehören, wenn man sich hinterher nicht streiten will. Manchen Auftraggebern ist sogar das unklar. Ein erteiltes Nutzungsrecht für ein Werk wie einen Imagefilm oder ein YouTube Video, enthält nicht automatisch die Nutzungsrechte an den Rohdaten!

4) Rohdaten und ganzer Film

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Wem gehören die Daten?

Unmissverständlich und ganz klar: Dem Urheber. Also in unseren Fällen der Video- und Filmproduktion, dem Kameramann oder der Kamerafrau. Das ist kein Wunsch dieser Personen, sondern geltendes Recht ohne Interpretationsspielraum. Übrigens sind Rohdaten bei einer Filmproduktion ja neben den Aufnahmen die verwendet werden, auch die Blaupausen, Unfertiges oder für den Film als Werk unerhebliches Material, wie Prototypen bei einem Produkt.

Haben wir mit dem beauftragten Film nicht die Urheberrechte?

Lediglich die Nutzungsrechte sind übertragbar, die Urheberrechte nicht. Das bedeutet: Ohne Erteilung von Nutzungsrechten, dürfen sie Rohdaten nicht nutzen! Diese müssen gesondert erteilt und ggf. bezahlt werden. Und haben nichts, aber auch gar nichts mit dem Aufwand für die Erstellung der Aufnahmen zu tun. Näheres dazu ganz unten.

5) Wenn ich etwas bezahle gehört mir doch alles?

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Ach ja? Handwerker oder kleinere Dienstleister wollen fast nie unbezahlt Rohdaten haben. Erstaunlich, aber das passiert besonders gerne in der Industrie. Dabei hat doch gerade die, selbst oft ganz ähnlich gelagerte Rechtsansprüche. Dort nennt sich das Patent. Nehmen wir an, ein Unternehmen hat beispielsweise auf eine Muffe, eine Werkstoffverbindung oder einen Dübel ein Patent. Wenn man nun  das Produkt selber beim Unternehmen kauft und vom Lieferanten verlangt alle Zeichnungen, Prototypen und Versuchsanordungen zu dem Produkt ausgehändigt zu bekommen, wie wär wohl die Reaktion? Und wenn man dann noch darauf besteht, weil weil man ja schließlich für’s patentierte Produkt bezahlt hat? Genau das sind Rohdaten! Eine Art geistiges Patent. Statt Konstruktionen sind Video-Rohdaten eben Kreationen.

6) Was kostet Kreativität?

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Zunächst abhängig von dem der’s macht

Auch wenn kreative Fachleute nicht immer Künstler sind, ist der Wert ihrer Kreationen, eben von der Leistungsfähigkeit Ihrer Schöpfungshöhe abhängig. In der Wirtschaft würde man so etwas als Marktwert bezeichnen. Und zwar den Marktwert der kreativen Person. So sind die Aufnahmen eines Kameramanns der ständig gestalterisch hochklassige und teure Imagefilme aufnimmt, auch in den Nutzungsentgelten sehr viel wertvoller, als ein Newsreporter der nichts außer Rohdaten für den Alltagsgebrauch herstellt. Ein echter Filmemacher der schon Spielfilme gedreht hat, wird für seinen Nutzungsrechte Summen aufrufen, von denen beispielsweise kleinere Event-Vidografen nur träumen können.  Und in allen Fällen hat das rein gar nichts mit dem Zeitaufwand der eigentlichen Aufnahmesituation zu tun. Nur mit der Nutzbarkeit also Menge und Qualität der überlassenen Daten.

Art der Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.

7) Was für Nutzungsrechte gibt es denn?

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Einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht

In dem Fall dürfen auch der Urheber oder falls weitere Dritte die Rechte dafür erworben haben diese, das Werk ebenfalls verwenden. Das kennt man beispielsweise online von Video-Datenbanken. Dort sind die Nutzungsrechte immer einfach. Das bedeutet nicht nur der Käufer einer Videodatei darf diese nutzen, sondern der Urheber auch selber.

Dafür sind die Vergütungen in der Regel am geringsten. Wird aber für die wenigsten Auftraggeber die nach Nutzungsrechten für Rohdaten fragen zufrieden stellen. Denn die möchten wohl kaum, dass Aufnahmen aus ihrem Betrieb in Bilddatenbanken verkauft werden. Aber genau das darf der Urheber wenn keine Nutzungsrechte vereinbart werden. Was im Normalfall aus Kostengründen fast immer der Fall ist

Ausschließliches bzw. uneingeschränktes Nutzungsrecht

Dies erlaubt dem Erwerber, das Werk unter Ausschluss aller weiteren Personen – in der Regel ist damit auch der Urheber gemeint – zu nutzen. Auf Grund der sehr hohen Kosten für dieses Nutzungsrecht, sind eigentlich nur TV Sender und Verlage bereit sich das erteilen zu lassen. Nicht selten kommt da das zigfache der Kosten für die Aufnahme zusammen. Wenn beispielsweise ein Sender für eine einzigartige Aufnahme bereit ist sechsstellige Summen und mehr zu zahlen, nur um die Aufnahmen exklusiv verwenden zu dürfen.

Die eingeschränkte Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts

Das ist in der Regel das, was ich meinen Kunden bei der Erstellung eines Imagefilms, Youtube- oder Facebookvideos für das Endprodukt Film, also s.g Werk einräume.  Das bedeutet nichts anderes, als das ich das ausschließliche Nutzungsrecht an meinem Werk erteile und mir dennoch selbst die Nutzung vorbehalte. So sind Auftraggeber davor geschützt, ihre Aufnahmen in irgendwelchen unbekannten Bild-, Videodatenbanken oder anderen Quellen wiederzufinden, über die sie keine Kontrolle haben. Zugleich kann ich die Aufnahmen für eigene Werbung, wie beispielsweise als Referenz für meine Arbeit, veröffentlichen. Es versteht sich ja von selbst, dass ich das schon in meinen eigenen Interesse, immer im bestmöglichen Kontext und der bestmöglichen Qualität tue.

Übrigens ist auch nach §23 UrhG für eine Bearbeitung des fertigen Werkes gemäß Urheberrecht eine entsprechende Erlaubnis vom Urheber einzuholen, bevor eine Veröffentlichung erfolgt. Also keine neue Weiterverwendung über Ausschnitte, Neuschnitte oder Fotoauszüge aus dem beauftragten und gelieferten Werk!

Und was ist nun mit “unseren” Rohdaten?

Wir ermöglichen unseren Kunden die Nutzung von Rohdaten.

1) Rohdaten als Backup

Die kann jeder Auftraggeber ohne Erteilung von Nutzungsrechten erhalten. Aber eben auch nur zur Datensicherung. Allerdings tatsächlich Rohdaten, die ohne professionelle Videobearbeitung, in der Regel nicht lesbar sind. So kann der Auftraggeber später durch uns oder mit dann zusätzlich erforderlichen Nutzungsrechten, durch dritte die Daten erneut verarbeiten/veröffentlichen lassen. 

2) Rohdaten zur spezifischen Nutzung

Hierbei muss genau festgelegt werden, welche Daten in welchem Umfang für was und wo genutzt werden. Darüber hinaus, ist neben den Nutzungsentgelten oft eine Bearbeitung notwendig. Denn die echten Rohdaten, ohne Formatänderung, sind für die meisten Unternehmen nicht lesbar/nutzbar. Letzteres ist aber schlichter Zeitaufwand und getrennt von den Nutzungsentgelten zu betrachten. Und wenn eben Nutzungsentgelte oder auch Lizenzgebühren zu zahlen sind, kann man viel Geld sparen wenn man sich auf “brauchbares” Material in geeigneter Qualität beschränkt. 

2) Rohdaten zur beliebigen Nutzung (buy out)

Dies ist das, was die meisten Unternehmen sich wünschen. Allerdings zeitgleich auch das, was die wenigsten Unternehmen investieren wollen. Also die zum Zeitpunkt der Übergabe, noch völlig offene Nutzung für beliebige Zwecke, für einen endlosen Zeitraum, in unbegrenztem Mass und an beliebigen Stellen oder Orten. Auch das ist möglich. 

Beispiel Preis für einfaches Nutzungsrecht ohne buy out!:
73,- € für 10 Sekunden Aufnahme.

Buyout bedeutet aber der Auftraggeber kann das nicht nur wie im Beispiel einmalig an einer Stelle nutzen, sondern beliebig oft an beliebigen Stellen. Da gilt in der Branche ein Faktor von 5-10 fachem der einfachen Nutzungsrechte als Minimum. In dem Fall wären das schnell mal 730,- € Nutzungsentgelt für 10 Sekunden. Da sollte man wirklich überlegen ob man für ggf. Stunden an abgedrehtem Material ohne Kenntnis der Verwertbarkeit tatsächlich alle Nutzungsrechte als buy out erwerben möchte. Da ist es sicherlich sinnvoll, vorher einige Stunden an Aufwand zur Ansicht des Materials zu bestellen. So kann man sich schlüssig werden, ob und in welchem Umfang, sich die teuren buy out Nutzungsrechte für’s Unternehmen lohnen.

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